Pauschalabschreibung

Pauschalabschreibung
Sammelabschreibung, Gesamtabschreibung, Gruppenabschreibung; zusammengefasste  Abschreibung für mehrere Vermögensgegenstände. Da prinzipiell der Grundsatz der  Einzelbewertung gilt (§ 252 I Nr. 3 HGB), dürfen P. nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
- Beispiele: Abschreibungen bei Festbewertung (§ 240 III HGB;  Festwert),  Abstockung,  Gruppenbewertung (§ 240 IV HGB), P. auf Forderungen ( Delkredere).

Lexikon der Economics. 2013.

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